herr grosse-brömer antwortet (nicht) auf die kritik an seinem werben für eine neue deutsche vorratsdatenspeicherung

VDS-RAF-Interference

auf meinen brief vom 19.1.2015 erhielt ich vor einigen tagen einen brief von michael grosse-brömer, dem parlamentarischen geschäftsführer der bundestags-“CDU”:

20150307antwort-grosse-broemer-vds-anon

was ich ihm heute dazu geschrieben habe:

Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer.

Danke für Ihren Brief vom 2. März 2015 und für die Arbeit damit. Ich habe den Brief am 7. März erhalten und möchte ich Ihnen dazu antworten.

Mir ist beim Lesen folgendes aufgefallen:

 

1. Abgesehen von Teilzitierungen der Urteilstexte aus Karlsruhe (BVerfG) und Luxemburg (EuGH) handelt es sich lediglich um eine inhaltliche Wiederholung Ihrer Aussagen vom DLF-Radio-Interview vom 16. Januar 2015: http://www.deutschlandfunk.de/vorratsdatenspeicherung-wir-brauchen-dieses-gesetz.694.de.html?dram:article_id=308834

2. Sie gehen überhaupt nicht auf meinen Vorwurf zur Verharmlosung der hohen Sensibilität von Verbindungs- bzw. Metadaten ein.

3. Sie zitieren lediglich die Aussagen des EuGH-Urteils, die Ihre Ansicht unterstützen und ignorieren wesentliche Einschränkungen des Gerichts.

4. Meiner Bitte um Konkretisierung der Details einer neuen Vorratsdatenspeicherungs-Regelung kommen Sie nicht nach. Sie ignorieren diese Bitte und verhindern so aktiv eine sachbezogene öffentliche Debatte zum Thema.

5. Ihnen fehlt aus meiner Sicht der Blick für’s Ganze und die nüchterner Reflektion eigener, bereits begangener Gesetzgebungs-Fehler schwerer Art.

 

Ich führe die fünf Punkte nun genauer aus:

 

1.

Sie schreiben erneut verharmlosend von dem, wofür die Vorratsdatenspeicherung steht. Es seien doch nur „früher regelmäßig zu Abrechnungszwecken erhobene Daten&“ um die es dabei ginge.

Das ist falsch.

Ich könnte es dazu nicht besser formulieren als es der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung schon vor Jahren festgehalten hat:

„Behauptung: Wegen der Zunahme von Flatrates stehen den Ermittlungsbehörden heute weniger Verbindungsdaten zur Verfügung als vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung.

Falsch. Den Ermittlungsbehörden stehen von Jahr zu Jahr mehr Verbindungsdaten zur Verfügung.

Hauptsächlich Internetverbindungen werden verbreitet pauschal tarifiert. 2008, vor Inkrafttreten der Pflicht zur Vorratsspeicherung von Internetverbindungen, nutzten jedoch bereits 86% der Internetnutzer eine Flatrate. Dieser Anteil ist heute nicht wesentlich höher.

Vor Inkrafttreten der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung im Internetbereich am 01.01.2009 speicherten Internet-Zugangsanbieter die Zuordnung der von ihren Kunden genutzten Internetadressen nicht oder höchstens wenige Tage lang (bis 7 Tage). Nicht anders verhält es sich auch gegenwärtig wieder (Übersicht). Übrigens fielen bis zur Einführung digitaler Vermittlungsstellen in den 90er Jahren keinerlei Verbindungsdaten an, ohne dass dies eine Strafverfolgung unmöglich gemacht hätte.

Tatsächlich nimmt die Anzahl der verfügbaren Kommunikationsspuren im Informationszeitalter zu und nicht ab, weil an die Stelle persönlicher Gespräche und Briefe zunehmend elektronische Kommunikation tritt. Selbst wenn in einzelnen Fällen die Verfügbarkeit von Verkehrsdaten abgenommen hat, ist dieser Effekt klein im Vergleich zu der rapide anwachsenden Informationsmenge, auf die der Staat insgesamt Zugriff hat.“

Quelle: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/83/87/lang,de/#flatrate

Oder noch weiterführend hier nachzulesen: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-03-17.pdf

 

2.

Sie sagten am 16. Januar 2015 im Deutschlandfunk, dass es doch gar nicht um Telekommunikations-Inhaltsdaten ginge. Und sie sagten weiter:

„Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es lediglich um die Daten, die auf einer Telefonrechnung stehen und die im Übrigen sowieso bei dem Telefonanbieter gespeichert werden (…)“

Das ist nicht wahr, wie eben beschrieben. Es ist aber auch eine Verharmlosung. Denn die Verbindungsdaten („Metadaten“) sind hochsensible personenbezogene Daten. Deren Sammlung greift tief in die Grundrechte der Menschen ein. Es sollen die TK-Verbindungsdaten aller Menschen in Deutschland gesammelt werden. Ohne irgendeinen konkreten Anlaß. Die Verbindungsdaten lassen viele ins Intime gehende Rückschlüsse über die Menschen in Deutschland zu. Es ist eine äußerst heikle Datensammlung.

Oder siehe die Randnummer 211 des Urteil aus Karlsruhe:

„Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Je nach Nutzung von Telekommunikationsdiensten seitens der Betroffenen lassen sich schon aus den Daten selbst – und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen – tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. Zwar werden mit einer Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie in § 113a TKG vorgesehen, nur die Verbindungsdaten (Zeitpunkt, Dauer, beteiligte Anschlüsse sowie – bei der Mobiltelefonie – der Standort) festgehalten, nicht aber auch der Inhalt der Kommunikation. Auch aus diesen Daten lassen sich jedoch bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten (deren Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Institutionen oder Interessenverbänden oder die von ihnen angebotenen Leistungen), Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen, deren Verbindungsdaten ausgewertet werden. Einen Vertraulichkeitsschutz gibt es insoweit nicht. Je nach Nutzung der Telekommunikation und künftig in zunehmender Dichte kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Bezogen auf Gruppen und Verbände erlauben die Daten überdies unter Umständen die Aufdeckung von internen Einflussstrukturen und Entscheidungsabläufen.“

 

3.

Es ist richtig, dass der EuGH gesagt hat, dass eine Vorratsdatenspeicherung im diskutierten Sinn einen Beitrag zur Strafverfolgung und -verhinderung liefern kann.

Das ist jedoch nicht losgelöst davon zu sehen, dass der EuGH die von Ihnen und anderen CDU-CSU-Politikern über Jahre hinweg verteidigte (!) Form der Vorratsdatenspeicherung als mit den europäischen Grundrechten unvereinbar verurteilt und verworfen hat:

„Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.&“(Randnummer 51)& Mehr noch:

„Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen.“ (Randnummer 52)

Eine Beschränkung auf das „absolut Notwendige“ ist in keinster Weise mit einer anlasslosen Erfassungs- und Speichervorschrift für alle Bürger eines Landes oder der EU vereinbar.

In den Randnummern 58 und 59 heißt es vor allem aber:

„Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.“

Das bedeutet im Klartext – und darin unterscheidet sich die Beschlüsse aus Karlsruhe und Luxemburg anders als von Ihnen im letzten Brief dargestellt essentiell:

Einer anlasslosen und derart ungezielt wirkende Speicherung von TK-Verbindungsdaten von Menschen ist laut EuGH grundsätzlich unzulässig. Und das ganz unabhängig davon, welchen Mehrwert sie bei Strafverfolgung oder -verhütung bringen würde. (Und selbst dieser Punkt ist bislang sehr umstritten und nicht wirklich belastbar bzw. unabhängig untersucht worden.)

Damit komme ich zum nächsten, mir wichtigsten Punkt:

 

4.

Ebenso wie viele Ihrer Kollegen (Beispiele: Bundesinnenminister Thomas de Maiziere im DLF am 8.2.2015 http://www.deutschlandfunk.de/bundesinnenminister-de-maiziere-missbrauch-des-kirchenasyls.868.de.html?dram:article_id=311001 , Bayerns Innenminister Bausback am 6.3.2015 http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2015/38.php ) reden Sie zwar davon, dass alle vom BVerfG und EuGH aufgestellten Hürden zu meistern wären und eine gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zulässig durchführbar wäre.

Auf meine darauf bezogene Frage

„Ich bin daran interessiert, wie Sie ein Bundesgesetz zur VDS in dem in der politischen Diskussion befindlichen Form gestalten wollen, das den Randnummern 31, 51, 52, 55, 58 und 59 gerecht wird.“

gehen Sie dann aber leider mit keinem einzigen Wort ein.

Leider bringt auch sonst niemand von den Befürwortern einer neuen „deutschen“ Vorratsdatenspeicherung konkrete Vorschläge oder Anregungen in die öffentliche Diskussion ein, wie Sie das im Einzelnen und Konkreten genau umsetzen wollen.

Und auf Nachfragen hierzu, wie z.B. meine letzte an Sie gerichtete Nachricht, werden lediglich Pauschalsätze wiederholt.

Nebenbei: Die sowohl vom BVerfG und vom EuGH aufgeworfenen Fragen des Schutzes der angesammelten Daten vor Abgriff und Manipulation ist eine äußerst schwerwiegende – besonders die seit über eineinhalb Jahren bekannt gewordenen Zugriffe fremder Geheimdienste auf Providerdaten (sei es legal oder illegal) lässt daran zweifeln, dass die besonders hohen Anforderungen an den Datenschutz überhaupt umsetzbar wären. Doch das wird in der öffentlichen Diskussion noch gar nicht thematisiert.

Wo ist das Problem?

Es ist einer Demokratie unwürdig, wenn der Gesetzgeber in einer gesellschaftlich umstrittenen Frage eine öffentliche Sachdiskussion verhindert. Im Gegenteil wird häufig sogar beklagt, dass die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung unsachlich vorgehen würden! Ohne aber konkret zu werden und sich einer öffentlichen Diskussion zu stellen, ob eine (aus der Sicht von BVerfG und EuGH) zulässige TK-Verbindungsdaten-Vorratsdatenspeicherung möglich ist und vor allem, wie diese gestaltet werden könnte, ohne so einen offenen Diskurs stellen Sie das Prinzip eines demokratischen Gemeinwesens infrage. Dieses lebt nun eimal von einer offenen, auf Sachebene geführten Debatte zwischen der Gesellschaft und den gewählten Volksvertretern.

Sie aber verhindern und vermeiden so eine förderliche Debatte, wenn Sie sich einer Konkretisierung Ihrer Wünsche für eine neue Vorratsdatenspeicherung verweigern und stattdessen solch ein Gesetz im Heimlichen, im Dunklen vorbereiten möchten. Nichts anderes ist zu erwarten, wenn man die Äußerungen von Herrn de Maiziere und seine Metapher vom &“arten Pflänzchen“ einer neuen Vorratsdatenspeicherungsgesetzgebung betrachtet, das „nicht zu viel Sonne und Wasser“, also nicht zu viel Öffentlichkeit und Transparenz vertrage.

Der einzige, mir bekannte Versuch, die Debatte diesbezüglich zu erweitern bzw. überhaupt anzugehen, sind die Äußerungen von Herrn Kempf, dem Vorsitzenden des BITKOM, von vergangener Woche. Doch noch nicht einmal Herr Kempf ist als Technikkundiger in der Lage, einen Ansatz zur technischen Umsetzbarkeit der richterlichen Vorgaben bzw. Hürden zu skizzieren:

https://freiheitsfoo.de/2015/03/18/bitkom-vds-interview-kempf-cebit2015/

 

5.

Was ich bei Ihnen ganz vermisse ist ein Mindestmaß an Bescheidenheit oder ein wenig nüchterne Zurückhaltung im öffentlichen Werben für die Vorratsdatenspeicherung. Sie bzw. Ihre Partei waren es immerhin, die entgegen vielfacher Warnungen von Sachverständigen und aus der engagierten Zivilgesellschaft ein Gesetz entworfen, verabschiedet und über viele Jahre gegen zahlreiche Kritik verteidigt haben, bevor diese Gesetzgebung vom BVerfG als verfassungswidrig verworfen und für nichtig erklärt worden ist.

Macht es Sie nicht nachdenklich, wenn wir uns nun in einer in vielen Dingen gleichen Situation wie 2006/2007 befinden?

 

Lieber Herr Grosse-Brömer, ich würde mich freuen, wenn Sie meine Kritik erst nehmen und diesen Brief zum Anlaß nehmen, detaillierter auf meine Rückfragen einzugehen.

Viele gute Grüße,&
bild: cc-by-nc-sa

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